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Umsatzsteuerbehandlung bei Photovoltaikanlagen

 

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Für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, sich beim Finanzamt als Gewerbetreibender führen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass er dadurch vorbehaltlich eines eventuellen Antrags auf Umsatzsteuerbefreiung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, somit aber auch das Recht auf Vorsteuerrückerstattung erhält. Dadurch spart der Betreiber der Anlage bei der Anschaffung die gesamte Mehrwertsteuer. Die im EEG aufgeführten Vergütungen sind Nettopreise, auf welche beim unternehmerischen Betrieb der Anlage die Mehrwertsteuer (als sog. Durchlaufposten) aufgeschlagen wird. Die Umsatzsteuer ist dann vom Betreiber der Anlage, typischerweise quartalsweise, an das zuständige Finanzamt abzuführen. Da die Umsatzsteuerpflicht gegenüber einem von der Umsatzsteuer befreiten gewerblichen Betrieb so gesehen keine wesentlichen Nachteile hat (zu nennen wäre allenfalls der durch die quartalsweisen Umsatzsteuer-Erklärungen geringfügig erhöhte bürokratische Aufwand), sollten Betreiber von Photovoltaikanlagen selbst bei einem Jahresertrag von weniger als 17.500 Euro auf eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung verzichten, da hierdurch die Möglichkeit zur Vorsteuerrückerstattung ebenfalls entfiele.

 

 

 

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Datum der letzten Aktualisierung: September 20, 2022